Gut beraten. Gut vertreten. In guten Händen!

Auskunft aus dem Fahreignungsregister

Im Fahreignungsregister ist der Punktestand von im Straßenverkehr auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmern gespeichert, die umgangssprachlichen "Punkte ins Flensburg".

Der eigene Punktestand ist dabei für jeden Kraftfahrer von größtem Interesse, da - je nach Punktestand -Maßnahmen der zuständigen Fahreignungsbehörde nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem möglich sind, die bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis reichen.

Wer vier bis fünf Punkte ansammelt, erreicht die erste maßnahmeauslösende Stufe. Die Fahrerlaubnisbehörde versendet in diesem Falle eine Ermahnung und informiert über die Maßnahmenstufen. Wer in dieser Stufe freiwillig ein Fahreignungsseminar besucht, kann dadurch einen Punkt abbauen.Die zweite Stufe greift bei einem Punktestand von sechs oder sieben Punkten ein. Nun erfolgt eine Verwarnung mit dem Hinweis, dass beim Erreichen der dritten Stufe die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Ein Punkteabbau mit einem freiwilligen Fahreignungsseminar ist zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.Wer acht oder sogar mehr Punkte ansammelt, erreicht die dritte und letzte Stufe: Die Fahrerlaubnis wird durch die Behörde entzogen. Diese Stufen können infolge von Punktetilgung und Neueintragung von Punkten auch mehrfach durchlaufen werden.

Die Zahl der Punkte, die für einzelne Straftaten oder punktebewehrte Ordnungswidrigkeiten vorgesehen sind, schwankt zwischen 1 und 3 und ergibt sich aus der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Da die Punkte frühestens nach 2,5 Jahren - die konkrete Dauer hängt von der Art des Verstoßes ab - wieder getilgt werden, ist es umso wichtiger jederzeit einen guten Überblick über die eingetragenen Punkte zu behalten.

Diesen erhalten Sie durch eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister.

Diese Auskunft holen wir gerne für Sie ein. Die Kosten hierfür belaufen sich bei uns pauschal auf € 49,90.

Die Leistung können Sie bequem mit dem nachstehenden Kontaktformular bei uns anfragen. Bitte beachten Sie, dass die abgefragten Pflichtinformationen zwingend für die Abfrage erforderlich sind. 

Wir übersenden Ihnen kurzfristig nach Eingang Ihrer Anfrage zunächst eine für die Einholung der Auskunft erforderliche Vollmacht, nach deren Unterzeichnung und Rücksendung an uns wir die Punkteabfrage in die Wege leiten. 

In der Regel dauert gesamte Bearbeitung der Punkteabfrage 2 - 3 Wochen. Die Einhaltung dieser Dauer können wir allerdings nicht gewährleisten, da die Bearbeitung durch das Kraftfahrtbundesamt stattfindet und durch dortige Umstände (Urlaubsabwesenheiten, Krankheit, etc.) beeinflusst werden kann.


Vergütungsvereinbarung
1.Auftragsverhältnis 

Der Auftraggeber beauftragt die Kanzlei Altes Land (nachfolgend „Auftragnehmer“) mit der Einholung eines Auszuges aus dem Fahreignungsregister. Die Gewähr dafür, dass die Auskunft kurzfristig erteilt wird, schuldet der Auftragnehmer nicht. Die Auftragserteilung erfolgt unbedingt und insbesondere unabhängig von dem Bestand bzw. der Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung oder Dritter. Ansprüche aus dem Auftragsverhältnis können nur mit schriftlichem Einverständnis des Auftragnehmers abgetreten werden. Änderungen der gegenständlichen Vereinbarungen und ein Verzicht auf das Textformerfordernis bedürfen der Textform. Die Beratungsleistung kann auch in Textform erbracht werden. Mündlicher Rat ist nicht geschuldet. Der Auftragnehmer kann sich zur Auftragserledigung der Hilfe juristischer Mitarbeiter bedienen.
Rechtsanwaltsvergütung.

Die Auskunft wird mit € 49,90 (inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer) unabhängig vom Gegenstandswert pauschal vergütet und der Auftrag beschränkt sich auf das Stellen der Anfrage und die Weiterleitung der Auskunft an den Mandanten. Das Mandat endet spätestens mit der Weiterleitung der Auskunft an den Mandanten. Mündlicher Rat ist nicht geschuldet. Eine darüberhinausgehende Tätigkeit bedarf einer gesonderten Vereinbarung und ist zusätzlich zu vergüten.

Hinweis: Die vereinbarte Vergütung kann im Einzelfall den Rahmen der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übersteigen. Die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter, die Staatskasse oder der Rechtsschutzversicherer erstatten im Falle der Kostenerstattung nicht mehr als die gesetzliche bzw. die in den Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB) vereinbarte Vergütung und bringen diese im Falle einer weiteren anwaltlichen Vertretung in Anrechnung.

2. Auslagen des Auftragnehmers 

Auslagen (z.B. Kopierkosten, Kosten für Post- und Telekommunikation, Fahrtkosten etc.) sind mit der unter Nr. 1.1 vereinbarten Vergütung nicht abgegolten und werden zusätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften (VV-RVG) abgerechnet. Kopierkosten erhält der Auftragnehmer dabei nach folgender Maßgabe:
Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten (Kopierkosten) wird insgesamt mit 0,50 € je Seite, bei Dokumenten in Farbe insgesamt mit 1,00 € je Seite abgerechnet. Dies gilt auch für das Einscannen von Dokumenten und deren Übermittlung per E-Mail oder Telefax bzw. Computerfax.

Die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent ist in der unter Nr. 1 genannten Vergütung enthalten, den vorgenannten Auslagen (Kopierkosten usw.) noch hinzuzusetzen.

Die vorgenannte Vereinbarung für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten gilt auch für eine mit der Beratung zusammenhängende Vertretung oder sonstige Tätigkeit.

3. Rechtsschutzversicherung 

Der Auftragnehmer wird in der oben genannten Angelegenheit durch den Auftraggeber nicht beauftragt, den Rechtsschutzversicherungsschutz zu prüfen (z.B. Eintritt des Rechtsschutzfalles, Risikoausschlüsse und Obliegenheiten), die Kostenschutzzusage des Rechtsschutzversicherers einzuholen oder den Deckungsschutz zu erhalten. Des Weiteren nicht, Hinweise und Erklärungen des Rechtsschutzversicherers einzuholen, entgegenzunehmen und/oder zu beantworten.

4. Datenschutz

Der Auftragnehmer erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten zur Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung mittels der elektronischen Datenverarbeitung (EDV). Der Schriftverkehr wird mittels signierter E-Mail geführt. Auf die diesbezüglichen Risiken wird hingewiesen. Auf Wunsch des Auftraggebers wird die Verschlüsselung der E-Mails angeboten.


 
 
 
 
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