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Die Erstellung eines Testamentes

1. Muss ich ein Testament erstellen? Was passiert, wenn ich kein Testament habe?

"Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen."

§ 1937 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

Eine gesetzliche Verpflichtung dafür, ein Testament oder eine sonstige letztwillige Verfügung (z.B. einen Erbvertrag) zu erstellen, besteht nicht. Allerdings sollte sich dennoch jeder Erblasser - bestenfalls frühzeitig - mit der Frage auseinandersetzen, welche Konsequenzen es im Falle seines Ablebens nach sich zieht, wenn ein Testament nicht abgefasst worden ist. Zu beachten ist v.a., dass bei Fehlen einer letztwilligen Verfügung  die sog. "gesetzliche Erbfolge" der §§ 1924 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eintritt. Dies bedeutet, dass - je nach Familiensituation und ggf. Güterstand - zu gesetzlichen vorgesehenen Erbquoten bestimmte Personen als Erben eintreten, bei denen der Gesetzgeber davon ausgeht, dass diese dem Erblasser besonders nahe standen. Ob diese Vermutung der Realität entspricht, ist dabei nicht von Relevanz. Auch bei zertrittenen Familienverhältnissen tritt  grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge ein.

Grob vereinfacht sieht die gesetzliche Erbfolge dabei folgendermaßen aus: Das Gesetz hat ein Ordnungssystem aufgestellt, bei dem die Verwandten in verschiedene Ordnungen eingeteilt werden. Die Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder und deren Nachfahren. Ein lebender Abkömmling schließt dabei die durch ihn mit dem Erblasser verwandten weiteren Abkömmlinge (also Enkel, Urenkel des Erblassers) von der Erbfolge aus. Diese erben lediglich dann, wenn der vorrangige Abkömmling vorverstorben ist.

Beispiel: Ein unverheirateter Erblasser hatte zwei Söhne (A und B), wobei jeder der Söhne bereits selbst zwei Kinder hat. Der B ist vorverstorben, lebte also zum Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers nicht mehr. In diesem Falle wäre nach gesetzlicher Erbfolge grundsätzlich jeder der Söhne (A und B) Erbe zu 50 %. Da A noch lebt, wird er Erbe und schließt seine eigenen Kinder von der Erbfolge aus. Da B vorverstorben ist, erbt er nicht mehr. Sein Anteil bleibt jedoch in seinem Stamm, fällt also seinen beiden Kindern zu. Auf diese teilt sich der hälftig auf B entfallende Nachlass auf, sodass jedes seiner Kinder eine Erbquote von 25 % aufweist.

Die Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (also z.B. die Geschwister des Erblassers), während die Erben dritter Ordnung die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen sind (z.B. Onkel und Tanten des Erblassers). Das Gesetz sieht dabei noch weitere Ordnungen vor.  

Jeder Verwandte einer vorhergehenden Ordnung schließt die Verwandten der nachfolgenden Ordnungen von der Erbfolge aus (§ 1930 BGB). Gibt es also z.B. Kinder des Erblassers (Erben 1. Ordnung), schließen diese nach der gesetzlichen Erbfolge etwa die Eltern des Erblassers (Erben 2. Ordnung) und auch alle ferneren Ordnungen von der Erbfolge aus.

Der Ehegatte des Erblassers erbt grundsätzlich nur neben den Verwandten des Erblassers, wobei dessen Erbquote umso größer ist, je geringer der Verwandtschaftsgrad der übrigen Erben zum Erblasser ist (§ 1931 BGB). Der Güterstand, in dem die Ehegatten lebten, beeinflusst ebenfalls den Erbteil des überlebenden Ehegatten.

Zu beachten ist, dass mit dem Tod des Erblassers nach § 1922 BGB dessen Vermögen als Ganzes auf die Erben übergeht (Gesamtrechtsnachfolge, sog. "Universalsukzession"). Auch ist dafür keine Annahme der Erbschaft o.Ä. erforderlich. Die Erbschaft fällt grundsätzlich von selbt an.

In dem Eintreten der gesetzlichen Erbfolge zeigt sich auch bereits der Nachteil eines Verzichts auf eine letztwillige Verfügung. Anders als bei der Regelung seiner Rechtsnachfolge durch den Erblasser selbst greifen hier gesetzliche Automatismen ein, die ggf. nicht der vom Erblasser gewünschten Verteilung des Nachlasses entsprechen. Zahlreiche Umstände, wie z.B. familieninterne Konflikte, können den Wunsch entstehen lassen, bestimmte Personen in der Erbfolge zu bevorzugen oder andere von selbiger auszuschließen (bestehen bleibt dann ggf. der Pflichtteilsanspruch). Dies ist nur mit einem Testament möglich.

Daneben beschränkt sich die gesetzliche Erbfolge auch weitestgehend auf die Festlegung der Erbfolge. Sonstige Regelungen, wie z.B. die Anordnung von Vermächtnissen (Zuwendung einzelner Vermögensvorteile), die Bestimmung von Auflagen oder Teilungsanordnungen, eine Rechtswahl oder die Einrichtung einer Testamentsvollstreckung machen es erforderlich ein Testament zu erstellen.

Ein weiteres Problem der gesetzlichen Erbfolge besteht regelmäßig darin, dass diese - wenn mehrere Erben vorliegen - zur Bildung einer Erbengemeinschaft führt. Eine Erbengemeinschaft ist jedoch, wie die anwaltliche Praxis im Erbrecht zeigt, leider nicht selten sehr streitanfällig, wenn es um die Frage der konkreten Erbauseinandersetzung geht. Treten z.B. zwei zerstrittene Geschwister die Erbfolge im Zwangsverbund der Erbengemeinschaft gemeinsam an, ist Streit im Regelfall "vorprogrammiert". Ein Testament hingegen kann schwierige Sachverhalte einer individuellen Lösung zuführen.

Sprechen Sie uns gerne für eine notarielle oder anwaltliche Testamentsberatung an!


2. Muss ich für ein Testament zum Anwalt / Notar oder kann ich es selbst erstellen?

"(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten."

§ 2247 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

Eine gesetzliche Verpflichtung, ein Testament vor einem Notar zu errichten oder in anwaltlicher Beratung erstellen zu lassen, besteht im Regelfall nicht. Eine Ausnahme hiervon definiert § 2233 BGB, der vorsieht, dass ein minderjähriger Erblasser nur ein öffentliches Testament unter Mitwirkung eines Notars errichten kann. Wer nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist noch nicht testierfähig.

Auch wenn das Gesetz eine Verpflichtung zur Mitwirkung eines Notars oder Anwalts nicht vorsieht, bietet sich diese jedoch im Regelfall an. Dies gilt v.a. aus folgenden Gründen:

- Ein notarielles Testament kann ggf. die Kosten eines Erbscheines ersparen. Ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts kann i.d.R. einen Erbschein, der v.a. für die Umtragung von Grundeigentum relevant ist, entbehrlich machen. Der Erblasser erspart durch ein notarielles Testament damit seinen Erben in einer schwierigen Phase ihres Lebens nicht nur bares Geld (Notar- und Gerichtskosten), sondern auch u.U. auch langwierige Nachlass-Bürokratie. Die Erteilung eines Erbscheines kann u.U. mehrere Monate in Anspruch nehmen.

 - Leider zeigt die tägliche Praxis auch, dass der Verzicht auf eine Beratung nicht selten zu unbrauchbaren Testamenten führt. Testamente erweisen sich nicht selten als formnichtig (z.B. weil sie durch den Erblasser maschinell erstellt sind oder nicht unterschrieben) oder erheblich auslegungsbedürftig und damit streitanfällig.

- Ein notarielles / anwaltliches Testament beschränkt sich i.d.R. auch nicht auf eine einfache Erbeinsetzung. Begleitende Maßnahmen, wie Vermächtnisse, Auflagen, Testamentsvollstreckeranordnungen, Rechtswahlen o.Ä. können sinnvoll oder sogar notwendig sein. Diese und erst recht die Feinheiten und gesetzlichen Grenzen der einzelnen Gestaltunsmittel sind dem Erblasser jedoch i.d.R. nicht bekannt oder werden falsch verstanden.

- In einer anwaltlichen oder notariellen Beratung werden - ggf. in Zusammenarbeit mit dem Steuerberater - in der Regel steuerliche Folgeprobleme (z.B. nicht ausreichende Freigrenzen der Erben) angesprochen und bewusst umschifft.

- Auch sind neben Formvorschriften gelegentlich auch Einschränkungen in der Testierfreiheit gegeben, die es zu beachten gilt. So kann z.B. ein gemeinschaftlich verfasstes Ehegattentestament hinsichtlich einzelner Anordnungen schnell Bindungswirkung entfalten, die eine spätere abweichende Verfügung u.U. unwirksam macht. Eine unbedarfte Formulierung des Testamentes kann erhebliche Auswirkungen für die Zukunft haben und die Testierfähigkeit massiv einschränken. Auch können z.B. mit einer unbedachten Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft im Einzelfall erhebliche Probleme auftreten und einzelnen Erben erhebliche Belastungen aufgebürdet. Die  stark einschränkenden gesetzlichen Regelungen, die ein Vorerbe (teilweise zwingend) zu beachten hat, sind im Regelfall nicht bekannt und die Folgen für den Erblasser kaum überschaubar.

- Auch sind im Einzelfall oft besondere Regelungen sinnvoll. Haben Sie z.B. schon etwas von Pflichtteilsstrafklauseln, Wiederverheiratungsklauseln oder Katastrophenklauseln gehört? Die fehlende Kenntnis eines Erblassers von den rechtlichen Möglichkeiten, die sich ihm bieten, führt leider oft zum Verzicht auf sinnvolle Gestaltungselemente des Testamentes.

- Mit der Festlegung der eigenen Erbfolge gehen nicht selten erhebliche Vermögensübertragen einher. Dies birgt bei Streitigkeiten die Gefahr hoher Anwalts- und Gerichtskosten. Zudem bei ungeschickter Gestaltung die Gefahr erheblicher Steuerbelastungen. Ein gut erstelltes Testament ist damit einer von vielen Bausteinen einer effektiven Vermögensschutzes ("asset protection").  Die Kosten einer erbrechtlichen Beratung / Testamentserstellung sind im Vergleich zu dem Schaden, den ein schlecht gemachtes Testament anrichtet, kaum nennenswert. Dass die hierfür anfallenden Kosten gelegentlich gescheut werden, mag zwar zunächst verständlich sein, entpuppt sich aber bei genauem Hinsehen allerdings als "Milchmädchenrechnung" - der Verzicht auf eine gute und individuelle Beratung wird regelmäßig  sehr viel mehr Geld kosten. Neben steuerlichen Nachteilen ist hier v.a. an kostenintensive Erbschaftsstreitigkeiten zu denken.


3. Was ist ein "Berliner Testament"?

Ein "Berliner Testament" ist eine Sonderform eines gemeinschaftliches Testament von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Hierbei setzen sich klassischerweise die Eheleute für den Todesfall des Erstversterbenden von ihnen zu gegenseitigen alleinigen Erben ein. Regelmäßig werden die gemeinsamen Kinder dann als Schlusserben nach dem Zuletztversterbenden eingesetzt.

Auch wenn der Begriff des "Berliner Testamentes" vielen Erblassern geläufig ist und diese Gestaltung der Erbfolge auch nicht selten anzutreffen ist, muss allerdings hervorgehoben werden, dass ein Berliner Testament nicht für jeden Sachverhalt sinnvoll ist. Zum einen kann das Testament - v.a. wenn es ohne Beratung durch die Ehegatten selbst erstellt wird - u.U. eine ungewollte Bindungswirkung hinsichtlich einzelner Verfügungen entfalten, die spätere Änderungen unmöglich macht. Zum anderen "verschenken" die Erblasser im Falle größerer Vermögen die Möglichkeit der Ausnutzung von Freibeträgen für die Kindern. Dies kann im zweiten Erbfall u.U. steuerrechtlich zum Problem werden und eine - bei guter Planung vermeidbare - Steuerlast nach sich ziehen.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Interesse an einer erbrechtlichen Beratung oder der Erstellung eines Testamentes haben!




 
 
 
 
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