Gut beraten. Gut vertreten. In guten Händen!

Die "Güterstandsschaukel"

1. Was ist eine „Güterstandsschaukel“ und worin liegt ihr Vorteil?

Die Güterstandsschaukel ist ein beliebtes Mittel im Bereich der asset protection, also der rechtlich zulässigen Konstruktionen zum Vermögenserhalt und zur Vermeidung von Vermögensabfluss insbesondere durch Besteuerung.

Zugrunde liegt folgendes Problem: Bei der Übertragung von Vermögen, gleich ob dieses in Geld oder in Form von Gegenständen überlassen werden soll, fällt in den meisten Fällen Schenkungssteuer an, sofern die Schenkungssteuerfreibeträge nicht ausreichen, um den gesamten übertragenen Wert abzudecken. Selbst wenn die Freibeträge ausreichen, werden diese durch Vermögensübertragungen „aufgebraucht“ und erneuern sich regelmäßig erst nach 10 Jahren wieder. Dies gilt im Grundsatz - von bestimmten Sonderfällen, wie z.B. der steuerfreien Übertragung des Familienheims abgesehen -  auch bei der Übertragung von Vermögenswerten zwischen Eheleuten.

Die Güterstandsschaukel ist – insbesondere bei größeren Vermögen, die einseitig bei einem der Ehegatten erwirtschaftet werden  – ein von der Rechtsprechung anerkanntes Mittel, um steuerneutral Vermögen auf den Ehepartner zu übertragen und darüber hinaus effektiv  Schenkungssteuerfreibeträge zu schonen. Ermöglicht wird dies dadurch, dass durch einen Wechsel des Güterstandes die Vermögensübertragung mit einem Rechtsgrund „unterfüttert“ wird. Es handelt sich dann gerade nicht mehr um eine besteuerte Schenkung, sondern um eine - keiner Besteuerung unterliegende - Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches (Zugewinnausgleichsanspruch). Die im Scheidungsfall oftmals gefürchtete Folge des drohenden Zugewinnausgleiches wird hier ins Positive verkehrt.

Eine Obergrenze für übertragenes Vermögen gibt es insoweit nicht. Eine Begrenzung findet die Summe des auf diesem Wege steuerneutral übertragbaren Vermögens lediglich in der Höhe des real bestehenden Zugewinnausgleichsanspruches. Bestehende Schenkungssteuerfreibeträge können also „aufgespart“ werden, bzw. für weitere Vermögensübertragungen genutzt werden. Hierdurch kann die Summe steuerneutral übertragener Vermögenswerte ggf. erheblich erhöht werden.

Selbst frühere Schenkungen können auf diesem Wege noch steuerlich „bereinigt“ werden, da sie auf den Zugewinnausgleichsanspruch angerechnet werden.

Ein weiterer Vorteil kann im Einzelfall auch darin gesehen werden, dass die Güterstandsschaukel weniger „Angriffsfläche“ im Falle einer späteren Insolvenz / eines späteren Gläubigerzugriffes bietet, als eine Schenkung. Vor allem die Schenkung ist regelmäßig, insbesondere dann, wenn sie mit der Zielrichtung eines Schutzes des Vermögens vor Gläubigern erfolgt, noch mehrere Jahre anfechtbar. Auch vor diesem Hintergrund kann die Güterstandsschaukel wirksames Mittel zur Haftungsvermeidung im Sinne einer asset protection sein.


2. Wann macht eine Güterstandsschaukel Sinn?

Wie vorstehend dargestellt, profitieren die Ehegatten im Rahmen der Güterstandsschaukel in erheblichem Maße davon, dass die Übertragung des Vermögens einen Anspruch erfüllt und keine zu besteuernde Schenkung darstellt. Damit diese rechtliche Konstruktion umgesetzt werden kann, ist folglich ein Zugewinnausgleichsanspruch des Ehegatten notwendig, an den das Vermögen übertragen werden soll.

Das Erwachsen des Ausgleichsanspruches kann durch notariellen Ehevertrag herbeigeführt werden, mit der der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet wird. Mit der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft durch den Ehevertrag – ähnlich dem Scheidungsfall – ist dann grundsätzlich der Zugewinnausgleich fällig.

Rechnerisch muss sich jedoch, da das mit der Güterstandsschaukel steuerfrei übertragbare Vermögen durch einen real bestehenden Zugewinnausgleichsanspruch begrenzt ist, auch ein Anspruch zu Gunsten des Ehegatten ergeben, auf den Vermögen übertragen werden soll. Dies ist klassischerweise dann der Fall, wenn der übertragende Ehegatte im Laufe der Ehezeit mehr Vermögen erwirtschaftet hat, als der andere. Je großer die Differenz des durch Erwerbstätigkeit und Wertzuwächse (z.B. aus Steigerungen von Immobilienwerten, Aktiendepots, o.Ä.) während der Ehezeit erwirtschafteten Vermögens, desto effektiver kann die Güterstandsschaukel eingesetzt werden.

Mit Blick auf die zwischen Eheleuten bestehenden Schenkungssteuerfreibeträge i.H.v. € 500.000, die sich alle 10 Jahre erneuern, bietet sich die Güterstandsschaukel vornehmlich für mittlere und größere Vermögen an. Neben Vermögensübertragungen, bei denen die Freibeträge überschritten werden, bietet sich die Güterstandsschaukel aber z.B. auch für Fälle an, in denen die Freibeträge „aufgespart“ werden sollen, weil etwa kurzfristig einer der Ehegatten eine größere Schenkung oder Erbschaft erwartet, an der er seinen Ehepartner unter Ausnutzung der Freibeträge beteiligen möchte.


3. Wie läuft eine „Güterstandsschaukel“ genau ab?

Zur Umsetzung der Güterstandsschaukel sind – zumindest im Regelfall - zwei zeitlich versetzte Eheverträge erforderlich. Bildlich – daher auch der Begriff „Güterstandsschaukel“ – kann von einem Hin- und Herschaukeln zwischen den Güterständen durch die beiden Eheverträge gesprochen werden. Da die Abfassung eines Ehevertrages nach § 1410 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) formbedürftig ist und die gleichzeitige Anwesenheit der Beteiligten vor einem Notar vorgeschrieben ist, müssen die Verträge jeweils notariell beurkundet werden.

Mit der ersten Urkunde wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet, der in den meisten Fällen - wenn zuvor kein abweichender Güterstand vereinbart wurde und deutsches Güterrecht Anwendung findet - schon von Gesetzes wegen besteht. Die Beendigung der Zugewinngemeinschaft findet durch einvernehmliche Vereinbarung einer Gütertrennung im Ehevertrag statt. Durch die Beendigung erwächst sodann, wie oben beschrieben, der Zugewinnausgleichsanspruch, den der übertragende Ehegatte sodann durch die Vermögensübertragung erfüllen kann.

Man könnte nun auf die Idee kommen, dass damit das Ziel bereits final erreicht ist und das „Zurückschaukeln“ eigentlich nicht erforderlich ist. Jedenfalls in den meisten Fällen bietet es sich jedoch an, nicht im Güterstand der Gütertrennung zu verbleiben, sondern den Schritt zurück in die Zugewinngemeinschaft oder eine modifizierte Form der Zugewinngemeinschaft vorzunehmen. Auch dieser würde durch notarielle Urkunde stattfinden, in der die Eheleute den entsprechenden Güterstand wieder vereinbaren. In der Regel wird empfohlen, dass zwischen „Hin- und Herschaukeln“ mindestens 6 Monate vergehen sollten.

Die Vorteile eines „Zurückschaukelns“ liegen v.a. darin, dass das Vorgehen später ggf. – aufgrund neu erwachsender Zugewinnausgleichsansprüche – wiederholt werden kann und damit sämtliche dargestellten Vorteile erneut zum Tragen kommen können. Daneben ist aber auch zu beachten, dass die beim „Hinschaukeln“ verursachte Gütertrennung im Einzelfall nachteilig wirken kann, sodass die Zugewinngemeinschaft regelmäßiger attraktiver erscheint. Als nachteilige Folgen sind etwa pflichtteilsrechtliche und steuerrechtliche Folgen zu nennen. So erhöht sich der Pflichtteil von Abkömmlingen rechnerisch regelmäßig dadurch, dass der in der Zugewinngemeinschaft gesetzlich vorgesehene „Zusatzerbteil“ des Ehegatten von einem Viertel als pauschaler Ausgleich des Zugewinnes entfällt. Zudem entfällt das steuerrechtliche Privileg des § 5 ErbStG, wonach in der Zugewinngemeinschaft beim Tod eines Ehegatten der konkret bestehende Zugewinnausgleichsanspruch nicht der Erbschaftssteuer unterfällt.


4. Was ist ein vorzeitiger / „fliegender“ Zugewinnausgleich

Von der Güterstandsschaukel unbedingt abzugrenzen ist ein vorzeitiger Zugewinnausgleich, gelegentlich auch als „fliegender“ Zugewinnausgleich bezeichnet. Auch hier wird ein Zugewinnausgleichsanspruch errechnet und Vermögen zwischen den Eheleuten übertragen. Es unterbleibt jedoch der Wechsel des Güterstandes. Dadurch, dass damit auch Beendigung der Zugewinngemeinschaft unterbleibt und der Zugewinnausgleichsanspruch nicht fällig wird, handelt es sich jedoch um einen Vorgang, der der Besteuerung mit Schenkungssteuer unterfällt. Die oben bezeichneten Steuervermeidungsvorteile greifen hier mithin nicht ein. Gleiches gilt bei unbenannten Zuwendungen der Eheleute, die auf einen Zugewinnausgleichsanspruch angerechnet werden sollen.

Für Fragen rund um die Güterstandsschaukel und auch andere Wege des Vermögenserhalts und der Vermögensnachfolge sind wir gern für Sie erreichbar. Gerne besprechen wir diese mit Ihnen und erarbeiten in enger Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater ein passendes Vorgehen!

 

 
 
 
 
E-Mail
Anruf
Karte