Die Anzeige der Erbschaft beim Finanzamt
1. Muss ich als Erbe dem Finanzamt die Erbschaft anzeigen?
"Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständgen Finanzamt schriftlich anzuzeigen." § 30 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
Ja, Erbschaften (aber auch z.B. auch Vermächtnisse oder geltend gemachte Pflichtteilsansprüche) unterliegen grundsätzlich der Anzeigepflicht nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG). Für die Anzeige ist dabei eine gesetzliche Frist von 3 Monaten vorgesehen, die grundsätzlich mit Kenntniserlangung des Erwerbers vom Erbfall zu laufen beginnt. Spätestens mit der Testamentseröffnung dürfte dies i.d.R. der Fall sein.
Das Gesetz sieht hierbei zwar auch Ausnahmen von der Anzeigepflicht vor, wenn die Anzeige etwa bereits durch ein Gericht oder einen Notar erfolgt ist und sich aus der Verfügung von Todes wegen das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erwerber und Erblasser unzweifelhaft ergibt. Es bietet sich in der Regel dennoch an, die Anzeige beim Finanzamt vorsorglich abzugeben. Zum einen gibt es Fälle, in denen die vorgenannte Ausnahme nicht eingreift (z.B. wenn der Erwerb u.a. Grundstücke, Auslandsvermögen oder Gesellschaftsanteile betrifft), sodass die Anzeigepflicht in diesen Fällen bestehen bleibt. Zum anderen ist mit der Anzeige der Vorteil verbunden, dass diese zugleich die vierjährige Frist für die Festsetzungsverjährung betreffend die Erbschaftssteuer in Gang setzt. Diese beginnt entweder mit der Abgabe der Steuererklärung oder bereits mit der Anzeige der Erbschaft.
Die zumindest vorsorgliche Abgabe einer Anzeige bietet sich deshalb in jedem Falle an und zwar auch dann, wenn das Finanzamt ggf. schon aus anderen Quellen (Banken, Gerichte, Notare oder Versicherungen) von dem Erbfall Kenntnis erlangt hat.
2. Wie sieht eine solche Anzeige an das Finanzamt aus?
Zunächst ist festzuhalten, dass mit der Anzeige der Erbschaft i.S.d. § 30 ErbStG noch nicht die Abgabe der Steuererklärung gemeint ist. Der Inhalt der Anzeige, die schriftlich erfolgen muss, ist in § 30 Abs. 4 ErbStG geregelt und sieht folgenden Inhalt vor:
"Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:
1. Vorname und Familienname, Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung), Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers;
2. Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung;
3. Gegenstand und Wert des Erwerbs;
4. Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung;
5. persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
6. frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung."
Für die Anzeige durch Stiftungen und Vereine sieht § 30 Abs. 5 ErbStG dabei besondere Angaben vor.
Für die Anzeige können i.d.R. auch von der Finanzverwaltung vorgesehene Formblätter genutzt werden. Für Niedersachsen hat das Landesamt für Steuern etwa auf seiner Internetseite, die hier verlinkt ist, ein Formular zur Abgabe der Anzeige zur Verfügung gestellt.
3. Bei welchem Finanzamt muss die Anzeige erfolgen?
Die Anzeige ist nach § 30 Abs. 1 ErbStG abzugeben gegenüber dem für die Verwaltung der Erbschaftssteuer zuständigen Finanzamt.
Dies ist in örtlicher Zuständigkeit das Finanzamt am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers / Schenkers.
Hierbei ist jedoch - je nach Bundesland und Aufbau der dortigen Finanzverwaltung - zu berücksichtigen, dass nicht jedes Finanzamt funktional mit der Besteuerung von Erbschaften befasst ist. Hier lohnt sich eine Rückfrage beim Finanzamt oder Ihrem Steuerberater oder ein Blick in die von den meisten Finanzverwaltungen zur Verfügung gestellten Orientierungshilfen zur Zuständigkeit ("Finanzamtsfinder").
4. Ich habe die Anzeige versäumt - was soll ich tun?
Wie oben bereits ausgeführt, ist eine Anzeige grundsätzlich verpflichtend und zudem sinnvoll, sodass in den meisten Fällen zu empfehlen ist, diese unverzüglich nachzuholen, auch wenn die Anzeigefrist versäumt worden ist.
Ein bloßer Verstoß gegen die Verpflichtung zur fristgemäßen Anzeige führt dabei Übrigens nicht zwingend zu einer Strafbarkeit wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 Abgabenordnung) oder Steuerhinterziehung (§370 Abgabenordnung). Denkbar ist dies allerdings in Fällen, in denen die versäumte Anzeige dazu führt, dass das Finanzamt keine Erbschaftssteuer mehr festsetzen kann. Die Anzeigeverpflichtung sollte also ernst genommen werden.