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Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

1. Was ist eine Erbengemeinschaft?

"Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben."
(§ 2032 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch)

Die Erbengemeinschaft ist von Gesetzes wegen eine Gesamthandsgemeinschaft. Das heißt im Wesentlichen, dass alle Miterben nur zusammen und gleichberechtigt über den Nachlass verfügen können. Egal ob die Verfügung über Konten oder der Verkauf von Nachlassgegenständen - im Grundsatz kann nur durch alle gemeinsam agiert werden. 

Da sich die Erben nicht immer einig sind, führt dies innerhalb der Erbengemeinschaft nicht selten zu Streit. Aus diesem Grunde begleiten wir regelmäßig anwaltlich einzelne Miterben einer Erbengemeinschaft im Rahmen von Erbauseinandersetzungen. Wir übernehmen dann die Korrespondenz mit den Miterben für Sie und stehen Ihnen jederzeit beratend zu Seite.


2. Wie lange besteht eine Erbengemeinschaft?

"Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt."
(§ 2042 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch)

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geht hinsichtlich der Erbengemeinschaft von dem Grundgedanken aus, dass der Zwangsverband der Erbengemeinschaft nur ein übergangsweiser Zustand ist. Ziel der Erbengemeinschaft ist deren Auseinandersetzung, also die Verteilung des Nachlasses nach den gesetzlich vorgesehenen Regeln. Bis zum Erreichen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist der Nachlass gemeinsam zu verwalten.

Die Erben wollen die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in der Regel so schnell wie möglich erreichen. Vor einer Auseinandersetzung muss die Erbengemeinschaft jedoch "teilungsreif" sein, es müssen also etwa sämtliche Nachlassverbindlichkeiten getilgt sein. Ist die Teilungsreife erreicht, wird die Erbengemeinschaft in der Regel durch eine Aufteilung des Nachlasses entsprechend der Erbquoten vorgenommen. In manchen Fällen, z.B. bei Grundstücken oder Gesellschaftsanteilen, bedarf es hierbei auch notarieller Unterstützung, wenn ein Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen werden soll.

Neben der Aufteilung des Nachlasses durch Erbauseinandersetzungsvertrag sind jedoch auch alternative Wege einer Auflösung der Erbengemeinschaft denkbar. So kann ein Miterbe sich auch dadurch aus der Erbengemeinschaft lösen, dass er seinen Erbteil auf eine andere Person überträgt (§ 2033 BGB). Auch hierbei bedarf es der Mitwirkung eines Notars.

Falls die Erbengemeinschaft das Ziel der Auseinandersetzung nicht auf einvernehmlichem Wege erreichen kann, weil sich die Erben z.B. nicht einig werden, stehen den  Mitgliedern der Erbengemeinschaft notfalls sogar gerichtliche Mittel zur Verfügung. So kann etwa mittels einer Teilungsversteigerung zur Versteigerungen von Grundstücken oder durch eine Erbauseinandersetzungsklage auch in "festgefahrenen" Erbengemeinschaften ein Fortgang erreicht werden.


3. Welchen Anteil erhält jeder Erbe vom Nachlass

"Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen."
§ 1937 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Erbteil, der den einzelnen Erben zusteht, ergibt sich - sofern vorhanden - vorrangig aus dem Testament oder Erbvertrag. Gibt es keine letztwillige Verfügung, in der der Erblasser regelt, wer ihn zu welchem Anteil beerben soll, so greift die gesetzliche Erbfolge ein die das Bürgerliche Gesetzbuch in den §§ 1924 ff. vorsieht.

Im Falle der gesetzlichen Erbfolge werden - je nach Nähe zum Erblasser - verschiedene Ordnungen von Verwandten gebildet. Zur ersten Ordnung gehören dabei die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder und Kindeskinder des Erblassers), zur zweiten Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (also Geschwister, Nichten, etc. des Erblassers), zur dritten Ordnung die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousinen etc. des Erblassers). Das Gesetz noch weitere Ordnungen vor.Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung lebt, sind alle entfernteren Ordnungen von der Erbfolge ausgeschlossen (§ 1930 BGB). Innerhalb der Ordnungen schließt jeweils die ältere noch lebende Generation die nachfolgenden von der Erbfolge aus. Es erben also die Eltern oder Geschwister des Erblassers (2. Ordnung) nichts, wenn er Kinder oder Enkel (Erben 1. Ordnung) hat. 

Das Erbrecht von Ehegatten hängt seiner Höhe nach v.a. davon ab, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben und welche Verwandten bestimmter Ordnungen noch vorhanden sind.

Das deutsche Erbrecht zeichnet sich hinsichtlich der Verteilung des Nachlasses durch eine Besonderheit aus: Der Erblasser darf zwar grundsätzlich frei bestimmen, wer ihn beerbt, also in seiner Rechte und Pflichten eintritt. Auch sonstige Vermögensvorteile (Vermächtnisse z.B.) können in letztwilligen Verfügungen grundsätzlich frei bestimmt werden. Allerdings spricht das Erbrecht bestimmten Personen, wenn diese keinen Anteil am Nachlass erhalten, eine Mindestbeteiligung am Nachlass, den sog. "Pflichtteil" zu (§ 2303 Bürgerliches Gesetzbuch). Diesen Pflichtteilsanspruch können z.B. Abkömmlinge, Ehegatten oder die Eltern des Erblasser geltend machen.








 
 
 
 
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