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Erbschein

1.Was ist ein Erbschein und wofür brauche ich ihn?

Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).

(§ 2353 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch)

Ein Erbfall führt im deutschen Recht – egal ob aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund eines Testamentes - zu einem Übergang der Rechte und Pflichten des Erblassers auf den oder die Erben. Bei dem Erbschein, der vom Nachlassgericht ausgestellt wird, handelt es sich um ein Dokument, das dem Nachweis der Erbenstellung dienen soll. Will der Erbe also z.B. gegenüber dem Grundbuchamt, Banken, Behörden, Versicherern oder  Vertragspartnern des Verstorbenen von seiner Rechtsstellung als Erbe Gebrauch machen, hilft ihm der Erbschein dabei, zu belegen, dass es sich bei ihm tatsächlich um die berechtigte Person handelt.

Der Erbschein stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass es sich bei den im Erbschein ausgewiesenen Personen tatsächlich um die Erben handelt (§ 2365 BGB). Zu Gunsten etwaiger Vertragspartner der im Erbschein ausgewiesenen Erben wird der Inhalt des Erbscheines dabei grundsätzlich als richtig unterstellt (sog. „guter Glaube des Erbscheines“, § 2366 BGB).

Dies gilt im Regelfall selbst dann, wenn sich später herausstellt, dass die im Erbschein ausgewiesenen Personen eigentlich gar nicht die wirklichen Erben sind, z.B. weil sich im Nachgang offenbart, dass das Testament wegen einer schweren Erkrankung des Erblassers unwirksam war. In einem solchen Fall ist der Erbschein durch das Nachlassgericht wieder einzuziehen und wird für kraftlos erklärt (§ 2361 BGB).


2. Brauche ich immer einen Erbschein? Gibt es Alternativen?

Ein Erbschein ist mit Kosten verbunden (s.u.). Es drängt sich für den oder die Erben also stets die Frage auf, ob ein solcher im Einzelfall notwendig ist. Ob ein Erbschein erforderlich ist, hängt v.a. von der Person oder Institution ab, der gegenüber der Erbnachweis zu führen ist.  Es lässt sich dabei zunächst festhalten, dass es grundsätzlich keine rechtliche Verpflichtung, dass die Erbfolge stets durch Erbschein nachzuweisen ist.

Regelmäßig wird ein solcher allerdings vom Grundbuchamt (§ 35 GBO – Grundbuchordnung) und dem Handelsregister (§ 12 HGB - Handelsgesetzbuch) gefordert werden, wenn Grundstücke oder Gesellschaftsanteile zum Nachlass gehören, hinsichtlich derer die Rechtsnachfolge ins entsprechende Register übertragen werden soll. Eine Ausnahme vom Erbschein machen diese Stellen jedoch dann, wenn es sich um ein notarielles Testament handelt, aus dem sich die Erbfolge hinreichend klar ergibt. Dieses kann in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts, das bei der Testamentseröffnung erstellt wird, den Erbschein ersetzen. An dieser Stelle zeigt sich einer der Vorteile eines notariell gestalteten Testamentes.

Erfahrungsgemäß lassen die meisten sonstigen Vertragspartner (Banken, Versicherungen, etc.) i.d.R. auch geringere  Formen des Erbnachweises als den Erbschein ausreichen. Die AGB der Banken sehen zwar gelegentlich noch die Notwendigkeit eines Erbscheines zum Nachweis der Erbfolge vor, die Rechtsprechung hat allerdings bereits klargestellt, dass diese Anforderungen nicht zulässig sind. Selbst ein handschriftlich vom Erblasser selbst verfasstes Testament kann nach der Rechtsprechung mit dem Eröffnungsprotokoll als Erbnachweis gegenüber Finanzinstituten ausreichen, solange dieses hinreichend klar formuliert ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.04.2016 – Aktenzeichen XI ZR 440/15).

Entbehrlich kann ein Erbschein im Einzelfall auch dann sein, wenn eine über den Tod hinausgehende Vollmacht ("transmortale Vollmacht") erteilt wurde, wie sie i.d.R. in Generalvollmachten enthalten ist.

Insbesondere in Fällen der gesetzlichen Erbfolge, bei der kein Testament gegeben ist, das die Erben ausweist, werden Vertragspartner des Erblassers jedoch schon aus Gründen des Eigenschutzes i.d.R. einen Erbschein fordern. Zumeist selbst dann, wenn es um kleinere Beträge geht (z.B. für die Auskehr eines geringen Guthabens aus einem Stromvertrag an die Erben).


3. Arten von Erbscheinen

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht mehrere Arten von Erbscheinen vor. Die wesentlichen Arten des Erbscheines sind die folgenden:

Der gesetzliche Grundfall ist der Alleinerbschein (§ 2353 Alt. 1 BGB), der für einen Alleinerben erteilt wird.

Handelt es sich hingegen nicht nur um einen Erben, sondern eine Erbengemeinschaft, die aus mehreren Personen besteht, wird i.d.R. ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt (§ 352a FamFG). Dieser weist das Erbrecht mehrerer Erben gemeinsam aus. Der Antrag für einen solchen kann dabei regelmäßig auch durch einen Erben allein gestellt werden.

Alternativ können einzelne Miterben auch einen Teilerbschein (§ 2353 Alt. 2 BGB) beantragen. Dieser weist dann – anders als der gemeinschaftliche Erbschein – nur den Erbteil des antragsstellenden Miterben aus.
Ein Erbschein kann dabei nicht nur von den Erben beantragt werden. 

Die Zivilprozessordnung (§ 792 ZPO) ermöglicht es auch Gläubigern des Erblassers, die eine Zwangsvollstreckung gegen die Erben betreiben wollen, einen Erbschein zu beantragen (Gläubigererbschein). Andernfalls hätten es die Erben durch den Verzicht auf einen Erbschein in der Hand, eine Vollstreckung der Forderung zu verhindern.


4. Wie bekomme ich einen Erbschein?

Um einen Erbschein zu erhalten, ist ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheines zu stellen. Dieser kann beim Nachlassgericht oder bei einem Notar beurkundet werden. Der Erbscheinantrag wird dann vom zuständigen Nachlassgericht im Anschluss geprüft und der Erbschein erteilt. Zuständig ist hierbei i.d.R. das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers.

Eine Frist für die Antragstellung ist nicht vorgesehen. Die Notwendigkeit einer kurzfristigen Beantragung des Erbscheines ergibt sich allerdings oftmals aus dem Umstand, dass erst der Erbschein dem Erben die notwendige Handlungsfähigkeit..

Im Regelfall wird ein Erbschein wenige Monate nach dem Antrag durch das Nachlassgericht erteilt, wobei sich die Geschwindigkeit der Nachlassgerichte hier teilweise erheblich unterscheidet. Wird im Einzelfall im Rahmen des Erbscheinsverfahrens über das Erbrecht gestritten (z.B. weil gesetzliche und testamentarische Erben über die Wirksamkeit des Testamentes streiten) können sich solche Verfahren auch über Jahre erstrecken.

Sie wollen einen Erbscheinantrag bei uns beurkunden lassen? Dann lassen Sie uns gerne das entsprechende Formular (Formularname: "Erbscheinantrag") ausgefüllt zukommen. Diesem können Sie auch entnehmen welche Dokumente (v.a. Personenstandsurkunden) wir hierfür benötigen.


5. Welche Kosten verursacht ein Erbschein?

Die Kosten für einen Erbschein richten sich nach dem GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) und hängen maßgeblich von der Höhe des Nachlasses ab. 

Wird der Erbscheinantrag beim Notar aufgenommen, fällt für das Nachlassgericht eine 1,0 Verfahrensgebühr (12210 KV GNotkKG) und beim Notar eine 1,0 Gebühr ( 23300 KV GNotKG) für die Aufnahme der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen des Erbscheinantrages an. Insgesamt also eine 2,0 Gebühr.

Wird der Erbscheinantrag direkt beim Nachlassgericht gestellt, wird hierfür ebenfalls eine 2,0 Gebühr berechnet.

Die konkrete Höhe der Kosten richtet sich dann nach dem Wert des Nachlasses und kann aus der der öffentlichen Gebührentabelle B zum GNotKG abgelesen werden.

Beispiele:

Bei einem Nachlass von z.B. € 30.000,00 sind Kosten i.H.v. € 250,00 netto zzgl. Umsatzsteuer zu erwarten.

Bei einem Nachlass von z.B. € 200.000,00 sind Kosten i.H.v. € 870,00 netto zzgl. Umsatzsteuer zu erwarten.

Bei einem Nachlass von z.B. € 1 Mio. sind Kosten i.H.v. € 3.470,00 netto zzgl. Umsatzsteuer zu erwarten.

Teilweise können noch weitere Kosten hinzutreten (z.B. 0,5 Gebühr bei elektronischer Einreichung des Erbscheinantrages, Auslagen- und Dokumentenpauschalen, ggf. notwendige Grundbucheinsicht, u.a.). Die vorgenannten Beispiele dienen lediglich der Orientierung.

Sie möchten wissen wie hoch die Kosten für einen Erbschein in Ihrem Fall voraussichtlich sind? 

Sprechen Sie uns gerne an!



 
 
 
 
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