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Erhalt des Familienvermögens durch "Familienpool"-Gesellschaften

1. Was sind „Familienpool“-Gesellschaften und wo liegt ihr Vorteil?

„Familienpool“-Gesellschaften sind gerade bei komplexen Vermögen und konfliktarmen Familienverhältnissen eine naheliegende Möglichkeit zur Umsetzung einer familieninternen Vermögensnachfolge und eine gute Strategie zum Erhalt des Familienvermögens.

Die nachfolgenden Generationen können durch Gründung einer Familiengesellschaft als Gesellschafter an dem Vermögen der Familie bereits frühzeitig beteiligt werden, gleichzeitig können Stimmrechte und Gewinnbezugsrechte – je nach konkreter Gestaltung - oftmals weitestgehend noch bei der Übergeber-Generation verbleiben, sodass diese den Einfluss auf das Vermögen nicht vorschnell verliert. Dadurch, dass das Familienvermögen in dieser Gestaltungsform einer Gesellschaft gebündelt wird, an der die Familienmitglieder gemeinschaftlich teilhaben, bewirkt die Familiengesellschaft zudem einen Schutz vor einer Zersplitterung des Vermögens und schaffen damit eine Strategie, um das Familienvermögen bestenfalls dauerhaft zu erhalten.
Zugleich können schenkungssteuerrechtliche Freibeträge durch regelmäßige Anteilsübertragungen optimal ausgenutzt werden, sodass sich auch steuerrechtlich erhebliche Vorteile zeigen und langfristig in erheblichem Maße Erbschaftssteuer eingespart werden kann. Über die Verteilung von Einkünften auf möglichst viele Beteiligte, werden durch diese Gestaltungsvariante zudem auch steuerrechtliche Grundfreibeträge und - je nach Gesellschaftsform – auch der Progressionsvorteil der Einkommenssteuer steuervermeidend genutzt.  Darüber hinaus kann im Einzelfall durch die Verlagerung privater Kapitalanlagen in den gewerblichen Bereich zudem der Abzug von Werbungskosten oder die freie Verlustverrechnung ermöglicht werden, was weitere Steuervorteile bietet.

Im Einzelnen hängen die Vorteile der Familiengesellschaft jedoch auch von der hierfür konkret gewählten Gesellschaftsform ab.

2. Welche Gesellschaftsform bietet sich für eine „Familienpool“-Gesellschaft an?

Denkbar ist die Gestaltung der „Familienpool“-Gesellschaft grundsätzlich in allen Rechtsformen.
Die praktisch häufigsten Erscheinungsformen sind jedoch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Kommanditgesellschaft (KG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die GmbH & Co. KG.

a) GbR
Oftmals werden „Familienpool“-Gesellschaften in Form einer GbR geführt. Wie es bei Personengesellschaften regelmäßig der Fall ist, unterliegt die GbR selbst nicht der Einkommens- oder Körperschaftssteuer, sondern die Besteuerung erfolgt auf Ebene der Gesellschafter („Transparenzprinzip“). Diese werden steuerlich behandelt, als hätten sie selbst und nicht die Gesellschaft den auf den Gesellschafter entfallenden Anteil erzielt.

Da die rein vermögensverwaltende GbR keinen Gewerbebetrieb unterhält, fällt bei einer GbR als Familiengesellschaft keine Gewerbesteuer an. Auch ist die GbR im Regelfall weder nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) noch nach der Abgabenordnung (AO) buchführungsverpflichtet, sofern nicht ein Handelsgewerbe betrieben wird (§238 HGB) oder die steuerlichen Grenzen der Vermögensverwaltung nicht überschritten werden (§§ 140, 141 AO).

Als nachteilig kann – je nach operativem Geschäft der Familiengesellschaft -  bei der GbR anzumerken sein, dass die Gesellschafter im Grundsatz unbeschränkt mit ihrem eigenen Vermögen haften. Haftungsbeschränkungen, wie z.B. bei einer GmbH, sieht das BGB für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht vor. Bei rein vermögensverwaltend tätigen Gesellschaften dürfte das Haftungspotential allerdings i.d.R. begrenzt sein. Ebenso zeigte sich – zumindest in der Vergangenheit – gelegentlich der Nachteil, dass ein Vertretungsnachweis schwer zu führen war, da kein mit dem Handelsregister vergleichbares Register existierte, das die vertretungsberechtigten Personen der Gesellschaft ausweist. Diese Problematik ist jedoch seit der Einführung des Gesellschaftsregisters zum 01.01.2024 weggefallen. Die GbR ist inzwischen für bestimmte Fälle zwingend im Gesellschaftsregister einzutragen, sodass der Vertretungsnachweis vergleichbar dem Handelsregister heute zumeist problemlos einsehbar ist (z.B. wenn die GbR Gesellschaftsanteile oder Grundstücke halten soll). Auf freiwilliger Grundlage ist eine Eintragung der GbR (eGbR) in das Gesellschaftsregister immer möglich.

b) Vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft
Alternativ ist die Familiengesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft (KG) möglich. Die KG  zeichnet sich dadurch aus, dass es neben den vollhaftenden Gesellschaftern (sog. Komplementäre), die mit ihrem eigenen Vermögen in der Haftung stehen, mindestens ein Gesellschafter als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt ist, der in seinen Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten, aber im Gegenzug auch in seiner Haftung, beschränkt ist. Damit bietet sich die Gestaltung einer Familiengesellschaft in dieser Rechtsform z.B. in Konstellationen an, in denen die Übergeber-Generation sich in der Rolle der Komplementäre weiterhin größtmögliche Entscheidungsbefugnis erhalten möchte, während die Nachfolgegeneration zunächst mit eingeschränkten Mitwirkungsrechten als Kommanditisten beteiligt werden soll.

In Abgrenzung zu den oben für die GbR dargestellten steuerrechtlichen Folgen lässt sich zur KG festhalten, dass diese – jedenfalls, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist – als Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches (HGB) gilt und damit zum Teil den handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten (§ 238 HGB) unterfällt.

Einen Jahresabschluss braucht eine KG hingegen nicht zu errichten, jedenfalls sofern diese nur aus natürlichen Personen besteht. Anders als bei Kapitalgesellschaften wird auch die Einhaltung von Bilanzierungspflichten, die für die KG grundsätzlich bestehen, von keiner öffentlichen Stelle geprüft und entfällt damit in der Praxis oftmals.

Für die Besteuerung gilt im Wesentlichen das oben zur GbR Dargestellte.

c) GmbH & Co. KG
Eine GmbH & Co. KG stellt eine besondere Erscheinungsform der Kommanditgesellschaft dar, bei der eine GmbH als dem Gesetz nach haftungsbeschränkte Gesellschaft zur Komplementärin, also persönlich haftende Gesellschafterin, einer Kommanditgesellschaft gemacht wird. Über diese Konstruktion lässt sich der Vorteil erreichen, dass keine der natürlichen Personen, die an der Familiengesellschaft beteiligt sind, eine persönliche Haftung mit dem eigenen Vermögen übernehmen muss.

Zudem bietet diese Gestaltungsvariante einen Vorteil bei der personellen Besetzung: Als Geschäftsführers der GmbH, der ihrerseits die Geschäftsführung und Vertretung der KG obliegt, kann - anders als dies bei den vorgenannten Personengesellschaften möglich ist - auch ein familienfremder Dritter eingesetzt werden. Insbesondere dann, wenn kein Familienmitglied gewillt oder in der Lage ist, die Geschäftsführung zu übernehmen, zeigen sich bei dieser Gestaltungsvariante große Vorteile.

Anders als bei einer nur aus Privatpersonen bestehenden Kommanditgesellschaft ist jedoch bei der GmbH & Co. KG die Erstellung eines Jahresabschlusses zwingend.

Eine GmbH & Co. KG ist in steuerlicher Hinsicht grundsätzlich wie eine Kommanditgesellschaft zu behandeln, sodass in der Regel die zur KG dargestellten Grundsätze gelten. Dies gilt jedenfalls solange, wie die GmbH & Co. KG keine „gewerbliche Prägung“ (§ 15 Abs. 3 EStG) besitzt. Also etwa dann, wenn ein weiterer persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) neben der GmbH gegeben ist oder einem Kommanditisten die Möglichkeit der Geschäftsführung eingeräumt wird.

Als Familiengesellschaft kommt jedoch auch eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG in Betracht.  Die Einkünfte der Gesellschafter, auf deren Ebene auch bei der gewerblich geprägten GmbH & Co. KG die Versteuerung stattfindet, würden hierbei steuerlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.

Dadurch, dass die gewerblich geprägte GmbH & Co. KG ausschließlich über Betriebsmittel verfügt, finden die für Privatvermögen geltenden Besteuerungsregeln (z.B. die „Spekulationssteuer“ bei Veräußerung von Grundstücken innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist) keine Anwendung. Gewinne, die etwa aus Grundstücksveräußerungen erzielt werden, führen auf Ebene der Gesellschafter zu Einkommensteuer. Ggf. können jedoch gewinnmindernde Abzüge in Form von Anschaffungs- / Herstellungskosten aus dem laufenden oder vorangegangenen Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.

Die Gesellschafter einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG können Sonderbetriebsvermögen halten, das steuerlich zum Mitunternehmeranteil des Gesellschafters und nicht zu dessen Privatvermögen gehört (z.B. ein der Gesellschaft gewährtes Darlehen / eine der Gesellschaft vermietete Immobilie).

Die gewerblich geprägte GmbH & Co. KG unterliegt im Grundsatz der Gewerbesteuer, die ebenfalls auf Ebene der Gesellschafter zu zahlen ist. Diese kann jedoch innerhalb gesetzlicher Grenzen auf die Einkommenssteuer der Gesellschafter angerechnet werden. Zudem ist die gewerblich geprägte GmbH & Co. KG sowohl zur Buchführung als auch zur Aufstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet. Auch unterliegt die GmbH & Co. KG den Publizitätspflichten des § 264a HGB, muss ihren Jahresabschluss mithin im Bundesanzeiger veröffentlichen.

d) GmbH
Denkbar ist eine „Familienpool“-Gesellschaft auch in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Namensgebender Vorteil dieser Gesellschaftsform ist die Beschränkung der persönlichen Haftung der Gesellschafter. Die Gesellschafter selbst haften mithin nicht mit ihrem eigenen Vermögen, sondern Gläubigern steht in der Regel nur das Gesellschaftsvermögen als Haftungsmasse zur Verfügung.

Auch hier zeigt sich der Vorteil, dass die Geschäftsführung und die Abwicklung des „Tagesgeschäfts“ einem familienfremden Dritten als Geschäftsführer überlassen werden kann, was bei Personengesellschaften in dieser Form nicht möglich ist („Verbot der Fremdorganschaft“). Damit können im Einzelfall erhebliche Mengen an Zeiteinsatz und Verantwortung an Personen außerhalb der Familie abgegeben werden.

Steuerrechtlich zeigt sich ein erheblicher Unterschied zu den oben dargestellten Personengesellschaften. Bei den Personengesellschaften gilt im Grundsatz das „Transparenzprinzip“, sodass die Besteuerung regelmäßig unmittelbar auf Ebene der Gesellschafter, nicht der Gesellschaft selbst, erfolgt. Dies ist bei der GmbH als Kapitalgesellschaft anders. Diese unterliegt selbst der Besteuerung mit Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer. Für die Gesellschafter ergeben sich – zumindest solange keine Gewinne ausgeschüttet oder eigene Gesellschaftsanteile unter Gewinnerzielung veräußert werden – keine ertragssteuerrechtlichen Folgen.

Einkünfte der Gesellschaft sind hierbei Einkünfte aus Gewerbebetrieb und werden als solche versteuert. Der Gewinn wird durch Bilanzierung ermittelt.

Dadurch, dass die GmbH lediglich Betriebsvermögen besitzt, das per Definition kein Privatvermögen darstellt, finden auch hier die für Privatvermögen geltenden Besteuerungsregeln (z.B. die „Spekulationssteuer“ bei Veräußerung von Grundstücken innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist) keine Anwendung. Gewinne aus Veräußerungsgeschäften der GmbH führen zwar grundsätzlich zu einer Besteuerung, die jedoch ggf. mit Abzügen in Form von Anschaffungs- / Herstellungskosten aus dem laufenden oder vorangegangenen Wirtschaftsjahr gemindert werden können. Auch über Rücklagenbildungen können steuerliche Vorteile ausgenutzt werden. Gerade bei Verwendung von Gewinnen zur Reinvestition ist die GmbH häufig als gut geeignete Holding-Rechtsform, die sich besonders bei Aktien- und Wertpapiervermögen großer Beliebtheit erfreut.

Die GmbH unterliegt als Kapitalgesellschaft der Buchhaltungs- und Bilanzierungspflicht. Auch die Publizitätspflichten des Handelsgesetzbuches gelten, sodass der Jahresabschluss zu veröffentlichen ist.

Welche Rechtsform letztlich für die konkrete Familie geeignet ist, lässt sich letztlich nur durch eingehende Prüfung der konkreten Situation und Anforderung ermitteln. Die Art des zu verwaltenden Vermögens, etwaige Haftungsrisiken, Größe des Gesellschafterkreises und die Frage danach, wer die Geschäftsführung übernehmen soll und in welchem Maße Einflussmöglichkeiten bestehen bleiben sollen, können je nach Einzelfall völlig verschiedene Gestaltungsformen sinnhaft erscheinen lassen.

Hierzu beraten wir Sie gerne in enger Abstimmung mit Ihrem Steuerberater!

 
 
 
 
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